Tierquälerei in Österreich Briefe an LH und Minister
Ab Anfang 2013 kann man vermehrt die Forderung feststellen, den
Straftatbestand der „Tierquälerei“ mit höheren Strafandrohungen zu belegen.
Ich vertrete die Ansicht, man sollte zwischen „Tierquälerei“ und „schwerer
Tierquälerei“ unterscheiden und für letztere das angedrohte Strafmaß
erhöhen.
Der Umstand, dass die seltenen Verurteilungen wegen Tierquälerei im Sinne
des § 222 StGB heute häufig vom Gericht mit einer Verpflichtung zu einer
begleitenden Psychotherapie verbunden wird, scheint auf den ersten Blick
zwar sinnvoll, geht aber in der Praxis in Leere, weil kein Mensch zu einer
Therapie gezwungen werden kann.
Mir scheint hier ein sinnvoller, angeleiteter und beaufsichtigter Dienst in einem
Zoo oder tierhaltendem Betrieb sinnvoller, um einem Straftäter die „Würde des
Tieres“ näher zu bringen.
Im Herbst 2014 habe ich folgendes Schreiben an LH DR. Erwin Pröll (NÖ), an
den – damals neubestellten – Vizekanzler Dr. Mitterlehner und den
Justizminister Dr. Brandstätter gerichtet:
Retz, 11.9.2014
Herrn Bundesminister Univ. Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter
Herrn Bundesminister Vizekanzler Dr. Reinhold Mitterlehner
Herrn Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll
Geschätzte Herren,
vorweg möchte ich Ihnen versichern, dass ich mir natürlich vollkommen
darüber im Klaren bin, dass Sie in den Augen vieler Bürger wohl wichtigeres zu
tun haben, als sich um den Schutz der Integrität und der Würde von Tieren zu
kümmern; ich bin mir indes aber sicher, dass speziell Sie, die ich als Personen
direkt anzusprechen mir die Freiheit nehme, der Achtung vor dem Leben und
der Unversehrtheit von Nutz-, Haus – und Lieblingstieren hohen Stellenwert
einräumen.
Der gewaltbehaftete Umgang mit Tieren im öffentlichen und häuslichen
Bereich nimmt in einem erschreckenden Ausmaß zu, die Medien berichten
nahezu täglich und auch ich habe in meiner Tätigkeit als Gerichtsgutachter
vermehrt mit dem Phänomen der Gewalt gegen und Missbrauch von Tieren
zu tun.
Von wissenschaftlicher Seite hat sich ASCIONE am längsten mit dem
Tatbestand der Tierquälerei beschäftigt und seiner Definition kann wohl Jeder
schlüssig folgen: es handelt sich dabei um ein sozial nicht akzeptiertes
Verhalten, das intentional auf unnötige Schmerzen und Leiden eines Tieres
oder auch auf dessen Tod ausgerichtet ist.
Als Täter werden zunehmend Jugendliche bzw. noch jüngere Menschen
ausgeforscht und dies ist der Punkt, auf den ich Sie bitte,Ihr Augenmerk zu
legen: einschlägige und seriöse Studien haben ergeben, dass Täter, welche
Gewalt an anderen Menschen ausüben, zu einem hohen Prozentsatz
(Gewalttäter > 25- 30 %, „hands on“ - Pädophile > 25 %, Vergewaltiger > 48 %,
Kindesmissbraucher > 30%) Tierquälerei in einem früheren Entwicklungsstadium
ihrer Biografie aufweisen.
In vielen Fällen dienen Tiere als frühe „Versuchsobjekte“ für Gewalttaten
verschiedener Ausprägung bis dann d er dabei empfundene „Kick“ an
Menschen perfektioniert wird: etwa 50 % der Gewalttaten an Tieren resultieren
aus Ärger und Wut, Rache, Bestrafung des Besitzers, Verbesserung der
Stimmungslage oder Enthemmung, 30 % haben Jux, Tollerei und „Eindruck
schinden“ (vor Allem bei Jugendlichen) als Hintergrund und der Rest hat als
Motiv Kontrolle über Tiere, Angst vor Tieren, Abreagieren von allgemeinen
Aggressionen und Langeweile aufzuweisen.
Bei Betrachtung dieser Aspekte fällt dem aufmerksamen Leser sofort auf, dass
die Wurzel der zwischenmenschlichen Gewalt schon bei der Tierquälerei
beginnt , weshalb – vorbeugend – diese in Zukunft schärfer zu bekämpfen sein
wird.
Der § 222 StGB behandelt aber den Straftatbestand der Tierquälerei als
Bagatelledelikt (also als „Straftat mit geringer Bedeutung“) mit einer
Srafandrohung von 1 Jahr FS oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen – dies
hat zur Folge, dass die wenigsten Fälle im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
ernstlich und seriös erforscht und verfolgt werden.
Und damit komme ich zur Essenz:
Es wäre wünschenswert, die Strafandrohung für „besonders schweren Angriff
auf ein Tier“ (wie z.B. Frischling in Lainz) auf drei Jahre FS zu erhöhen , um
den Stellenwert des Angriffes auf Leib und Leben von Tieren auf ein Niveau zu
heben, das eine ernsthafte Ermittlung, sachverständige Aufklärung und
eventuell sogar eine – im Hinblick auf Menschen präventive – Bestrafung
ermöglicht .
Der Konflikt mit §§ 83 und 84 ist mir durchaus bewusst
Da ich Lobbying und Antichambrieren bei subalternen Politikern ablehne,
erlaube ich mir, Sie direkt mit Problem und ansatzweiser Lösung zu
konfrontieren, verbunden mit der höflichen Bitte um Umsetzung im Rahmen
der Ethik einer christlichen Partei. Dieses Schreiben ergeht nur an die drei im
Titel angeführten Persönlichkeiten.
Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften
und BKA als Gutachter habe ich zusammen mit einigen engagierten
Tierärzten den Arbeitskreis Forensische Veterinärmedizin ins Leben gerufen,
verbunden mit der Absicht, den Ermittlungsorganen und der Justiz auf
fachlich hohem Niveau bei der Aufklärung zur Seite zu stehen.
Die geifernden und belehrenden Tätigkeiten von diversen
Tierschutzorganisationen lehne ich, weil in letzter Konsequenz immer nur
Spenden heischend und kontraproduktiv, zutiefst ab.
Mit höflichen Grüßen
Seitens der Büros der Herren Dr. Pröll und Dr. Mitterlehner wurde geantwortet,
der Justizminister blieb stumm.
LH Dr. Pröll teilte bereits am16.9.2014 – also nur vier Tage nach meinem
Schreiben - mit, dass mein Brief mit dem Ersuchen um „ bestmögliche
Unterstützung “ an die Fachabteilung der NÖ Landesregierung weitergeleitet
worden sei. Von dieser Stelle erhielt ich am 1. Oktober 2014 ein Schreiben, in
dem dargestellt wurde, dass
man der Ansicht sei, dass Tierquälerei „ angemessen “ sanktioniert
werden müsse,
Tierquälerei keineswegs der Bagatellisierung an heim fallen dürfe,
Der Landeshauptmann die Abteilung „ Naturschutz “ beauftragt habe,
eine Prüfung über den Vollzug des TierschG in NÖ durchzuführen.
Vizekanzler Dr. Mitterlehner antwortete am 26.9.2014, dass er prinzipiell
Anlassgesetzgebung ablehne und dass Präventionsarbeit wichtiger sei als
Straferhöhung.