Urteile österreichischer Gerichte

Tierhaltung – Vergiftung eines Pferdes


In einem großen Reitsportzentrum in der Nähe einer Landeshauptstadt wurde ein Springpferd mit E 605 vergiftet. Der Pferdebesitzer klagte den Einstellbetrieb nach § 970 ABGB (Gefahr des offenen Hauses, Wirtehaftung) und bekam sowohl beim Erstgericht wie auch in der Instanz Recht

(41 Cg 50/11 h; 3 R 191/12a)

Tierhaltung – Koppelverletzung eines Pferdes


Zwei Pferde von Einstellern wurden gemeinsam auf einer Koppel gehalten. Die Pferde waren aneinander gewöhnt und haben sich gut vertragen. Dennoch kam es eines Tages zu einer Schlägerei, in deren Verlauf das Pferd des Klägers eine Fraktur erlitt und euthanasiert werden musste. Der Eigentümer des zu Tode gekommenen Pferdes – ein nicht unbekannter Wirtschaftanwalt – klagte die Eigentümerin des verursachenden Pferdes nach § 1320. Da das Verbringen der beiden Pferde auf die gemeinsame Koppel im Konsens zwischen klagender und beklagter Partei ausgeführt worden war, wies das Gericht das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes bestätigt.

(3 C 739/09 a; 22 R 353/10 h)

Tierhaltung – Unfall in Führmaschine


Die Klägerin hatte ihre junge Stute zur Ausbildung in ein reiterliches Kompetenzzentrum gegeben. Dort wurde das Pferd in eine Führmaschine verbracht, in welcher es stürzte und sich dabei schwer verletzte. Auf Grund des Beweisverfahrens und des hippologischen Gutachtens stellte das erkennende Gericht fest:

    Das beklagte Ausbildungzentrum war verpflichtet, für eine raum- und zeitnahe Aufsicht der Führmaschine zu sorgen;

    Dies umso mehr, als in diesem Ausbildungszentrum auch für junge Pferde kein Auslauf oder Weidegang möglich ist;

    Einer Aufsichtsperson wäre schon im Anfangsstadium eine Unruhe aufgefallen und hätte diese den NOT- Ausschalter bedienen können;

    Eine Aufsichtsperson war auch deshalb geboten, weil sich in Führmaschinen regelmäßig schwere Unfälle ereignen;

    Das Verhalten der beklagten Partei wurde als grobe Fahrlässigkeit eingestüft und führte zur Haftung der beklagten Partei.

(2 C 159/06k)

Tierhaltung – von Weide entkommene Pferde – tödlicher Verkehrsunfall


Der Angeklagte betreibt eine Pferdehaltung und hat dazu eine Weide in der unmittelbaren Nähe einer vielbefahrenen Bundesstraße. In der Nacht zum 11.9.XX ist ein Haflinger entkommen und hat auf der Bundesstraße einen Verkehrsunfall ausgelöst, bei dem zwei Männer getötet worden sind. Der bestellte hippologische Sachverständige stellte schwere Mängel an der Umzäunung und Wartung der Verwahrungsmittel fest, die zum Ausbruch geführt haben (§ 1320, 2.Satz). Der – nicht einsichtige - Angeklagte wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB in erster und zweiter Instanz verurteilt.

(2 U 96/00d)

Tierhaltung – Verletzung eines Einstellpferdes auf der Weide


Der Kläger hatte seinen Junghengst zu Beklagten auf die Sommerweide gestellt. Der Hengst wurde in der Folge von anderen Pferden durch Schläge und Tritte verletzt, weshalb der Kläger in der Klage die Ansicht vertrat, sein Pferd wäre in eine nicht adäquate Gruppe eingegliedert worden. In weiterer Folge begann das Pferd an „Ataxie“ zu leiden. Der beigezogene Sachverständige stellte fest, dass die Eingliederung in die Herde durch den Beklagten nach den üblichen und bewährten Maßstäben erfolgte und sich der Kläger des damit verbundenen (Rest-)Risikos bewusst sein musste. Außerdem wurde auf Grund des Obduktionsbefundes festgestellt, dass die Ataxie durch eine Verengung im Bereich des 5. und 6. Halswirbels bedingt war, die aber mit der Weidevorfall nicht in kausalen Zusammenhang gebracht werden konnte. Die Klage wurde auch in erster Instanz abgewiesen.

(3 Cg 117/08 y)

Reitunterricht – Unfall


Die beklagte Partei wirbt auf ihrer HP mit Slogans wie Yoga am Pferd, Reiten zur Entspannung usw. um Kunden. Die Klägerin meldete sich zu einer derartigen „Stunde“ an, in deren Verlauf sie ansatzweise konventionellen Reitunterricht erhielt. Durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug wurde das nicht an einer Longe befindliche Pferd erschreckt und ging durch. Die Klägerin wurde abgeworfen und schwer verletzt. Das Gericht stellte fest:

    Die Beklagte als Reitlehrerin war gegenüber der Klägerin als Reitschülerin aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag grundsätzlich verpflichtet, die Reitausbildung dem jeweiligen Ausbildungsstand gemäß durchzuführen;

    Die Klägerin ohne die dafür nötigen vorbereitenden (15 -30) Longestunden absolviert zu haben, von der Beklagten zum Freireiten zugelassen worden ist;

    Die Beklagte hätte mit ihrer Ausbildung als reitpädagogische Betreuerin die Klägerin ausschließlich im Schritt und am Reitzaum führen dürfen;

    Eine gewissenhafte Reitlehrerin muss in der Lage sein, die jeweiligen Fähigkeiten ihrer Schüler korrekt einzuschätzen;

    Die Beklagte hat damit die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie Reitunterricht ohne entsprechende Ausbildung anbot und durchführte und daher nicht erkannte, dass die Klägerin nicht in der Lage war, frei zu reiten.

Gespannfahren – tödlicher Verkehrsunfall


Der Beschuldigte nahm mit seinem Einspänner an einem Brauchtumsumzug teil, bei dem er seit Dezennien als Teilnehmer auftritt. Sein mit einem Haflinger bespanntes Steyrerwagerl, auf dem der Beschuldigte ohne Beifahrer saß, ging nach einem Anprall bei einem Absperrgitter durch, tötete eine französische Urlauberin und verletzte deren Mann schwer. Auf Grund des Sachverständigengutachtens erhob die StA Anklage. Das Erstgericht – bestätigt durch das Berufungsgericht – verurteilte den angeklagten Gespannfahrer im Wesentlichen wegen folgender Punkte:

    Fahren ohne Beifahrer

    Verwendung einer nicht sachgemäßen Zäumung

    Verwendung eines nicht sachgemäßen und verkehrssicheren Wagens.

Der vorgebrachte Hinweis auf die Fiakergesetze wurde zurückgewiesen.

(43 BL 93/11 f)

Gespannfahren – Unfall mit PKW


Der Beklagte fuhr mit seinem Zweispänner auf einer Gemeindestraße, als in einem kleinen Dorf eine Windböe von einem neben der Straße gelegenen Hühnerhof ein Verpackungskarton für Hühnereier in Richtung der Pferde wehte. Die Pferde erschraken, drehten um und gingen durch, wobei sie über einen, in sicherem Abstand hinter dem Gespann fahrenden, PKW sprangen und dabei dem Fahrer schwere Verletzungen u.a. am Gesichtsschädel zufügten. Bei der Unfallrekonstruktion konnte der Gutachter keine Sorgfaltswidrigkeiten oder Verwahrungsfehler seitens des Gespannfahrers darstellen und bezeichnete den Vorfall als „schicksalhaft“. Die Klage des geschädigten PKW – Fahrers wurde abgewiesen.

(62 Cg 64/12y)

Gespannfahren – tödlicher Unfall bei einem Fahrturnier


Im Zuge eines Gespannfahrturnieres gingen Fahrer eines Zweispänners in einem Hindernis die Pferde durch und liefen in Panik in Richtung Gastronomie, wo sie eine Zuschauerin überrannten, die in der Folge ihren schweren Verletzungen erlag. Der Versicherungsträger der Getöteten klagte den Veranstalter, den Chefrichter und die Parcourserbauerin. Nach eingehender Befundaufnahme am Schadensort kam der hippologische Gutachter zum Schluss, dass keiner der Beklagten eine Sorgfaltswidrigkeit begangen hat, sondern dass der Unfall die Folge eines Fahrerfehlers (zu hohe Geschwindigkeit, Selbstüberschätzung) gewesen ist. Die Klage gegen die drei beklagten Personen (Obmann des Vereins als Vertreter des Veranstalters, Richter, Parcourschefin) wurde abgewiesen.

(6 Cg 263/07z)

Gespannfahren – Unfall bei einer Trainingsfahrt


Der Kläger leitete in seiner Funktion als Trainer für Gespannfahren einen Kurs, an dem die Beklagte, eine schon erfahrene Turnierfahrerin, teilnahm. Obwohl die Beklagte auf Grund früherer Vorfälle wusste, dass ihr Pferd zum Durchgehen neigt, nahm sie die Trainingseinheit mit einem „kalten“ Pferd wahr, der Trainer, der hinten am Wagen nahm darauf auch keine Rücksicht, obwohl Anzeichen in der Körperform des Pferdes (z.B. starker Unterhals) Hinweise auf Ausbildungsfehler gegeben hätten. Aus heiterem Himmel ging der Haflinger nach einer Linkswendung am Fahrplatz plötzlich durch, übersetzte mit samt dem Marathonwagen die Absperrung, wodurch der klagende Trainer abgeworfen und verletzt worden ist. Der bestellte hippologische Sachverständige stellte nach einer Unfallrekonstruktion an Ort und Stelle fest, dass von beiden Seiten Sorgfaltswidrigkeiten zu verzeichnen waren. Die Beklagte hatte den Trainer nicht auf die zeitnahen Vorfälle (Durchgehen) hingewiesen und war mit einem nicht aufgewärmten Pferd zur Trainingseinheit erschienen. Der klagende Trainer hat es unterlassen, fachkundig das Pferd zu mustern, sich zu vergewissern, ob das Pferd aufgewärmt sei und ein Gespräch mit der Fahrerin über den Inhalt der Trainingseinheit zu führen. Das Gericht verteilte die die beklagte Partei zu einem Drittel für künftige Schäden aus dem Unfall, wies aber die Feststellung der Haftung zu 2/3 für künftige Schäden ab.

(20 C 864/11 m)

Pferdekauf – Mängelrüge wegen „Kissing Spines“


Der Kläger kaufte vom Beklagten ein Pferd, um damit Ausritte und auch Wanderritte unternehmen zu können, wobei der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Pferd hierzu keinen ausreichenden Trainingszustand hat und über einen Senkrücken und einen Zuckfuß verfügt, das Pferd aber prinzipiell als Reitpferd diensttauglich wäre. Das Pferd hielt aber keiner wie auch immer gearteten Belastung stand, weshalb eine Mängelrüge erfolgte. Der veterinärmedizinische Sachverständige stellte fest, dass das Pferd mit hoher Wahrscheinlichkeit seit jungen Jahren rückenkrank ist und aus Gründen der Vermeidbarkeit i.S.d. § 222 StBG zum Reiten nicht einsetzbar ist. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Wandlung des Kaufes wegen der Mängel und wegen Verkürzung um die Hälfte.

(5 C 393/09 k)


Zum Schmöckern: Internationale Entscheidungen aus dem World Wide Web

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bedarf das Untersagen der Tötung männlicher Küken einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Tierschutzgesetz nicht zu entnehmen ist
(2 K 80/2014 30. Januar 2014).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier darf ein in einem Bebauungsplangebiet Sportnutzung befindlicher Pferdestall nicht um zwei Personalwohnungen erhöht werden
(5 K1624/2014 28. Januar 2015).
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München darf ohne besondere Absprache in einer Wohnung nur ein Hund (nicht aber fünf Taschenhunde) gehalten werden
(424 C 28654/2013 12. Mai 2014).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist ein einen Fahrschüler in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstand begleitender Fahrlehrer grundsätzlich nicht Führer des Kraftfahrzeugs
(4 StR 92/2014 23. September 2014).
Wichtig für Reit- und Fahrlehrer!
Göttingen (aho) – Das Arbeiten mit Tieren ist gefährlich!
In einer Untersuchung der Berufsgenossenschaft (BGW) im Zeitraum 2008-2012 über Arbeitsunfälle rangiert die Gruppe, die mit Tieren arbeitet mit weitem Abstand vor der Gruppe „Führen von Kraftfahrzeugen“, gefolgt von der Gruppe „Stolper- und Sturzunfälle“. Die Unfälle in der Tiermedizin lassen folgendes Verteilungsmuster erkennen: 73% der gemeldeten Unfälle sind Biss-und Kratzverletzungen, 10% Verletzung durch Pferde und 17% Unfälle durch „Andere“. Der BGW werden jedes Jahr ca. 1000 Bissverletzungen gemeldet mit einer Krankmeldung von mindestens drei Tagen. Dies ist ein wirtschaftlicher Schaden, der nicht zu unterschätzen ist. Neben diesen unfallbedingten wirtschaftlichen Schäden dürfen die Einzelschicksale Jede Tierarztpraxis mit mehr als einem Arbeitnehmer/-in ist verpflichtet, eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung einzurichten (Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m. DGUV Vorschrift 2). Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, Teilzeitkräfte und Aushilfen. Werden Sie deshalb Ihr eigener Arbeitsschutzprofi! Lassen Sie sich von Tierärzten für Tierärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu Ihrem eigenen Arbeitsschutzprofiausbilden und nutzen Sie dazu das angebotene Seminar der Agrar- und Veterinär- Akademie (AVA) am 26. März in Göttingen anlässlich der 15. AVA – Haupttagung.
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ist das so genannte Trophäenfischen in Angelteichen wegen des grundlosen Stressierens der Tiere ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
(1 L 615/2014 30. Januar 2015).
Nach einer die Vorentscheidung abändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm darf ein Kraftfahrzeugführer sein Mobiltelefon im Kraftfahrzeug benutzen, wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist
(1 RBs 1/2014 9. September 2014).
Wichtig für Reiter und Fahrer!
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Kraftfahrzeugeigentümer bei Nichtaufstellung eines Warndreiecks nach einem Nothalt auf einer Autobahn die Hälfte seines durch einen unachtsam auffahrenden zweiten Kraftfahrzeugführer verursachten Schadens tragen
(26 U 12/2013 29. Oktober 2013).
(Wichtig für Gespannfahrer)
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung einer vierzigjährigen Nichtrisikopatientin der behandelnde Arzt nach einer unauffälligen Tastuntersuchung und Sonografieuntersuchung nicht zur Empfehlung einer Mammografie verpflichtet
(26 U 88/2012 17. September 2013).
Nach einer Entscheidung des zuständigen Gerichts Österreichs ist ein Strafrichter in Graz wegen Tierquälerei (Ertränkens und AndieWandnagelns der Katze der Ehefrau) und Fälschung eines Beweismittels (fingierter Einbruch) zu 13 Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe verurteilt, was bei Rechtskraft den Amtsverlust bedeutet.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München kann eine Partei, die es im vorausgehenden Schadensersatzprozess gegen den Unfallgegner schuldhaft unterlässt, dem gerichtlichen Sachverständigen Fragen und Einwendungen betreffend die Richtigkeit der bisherigen Begutachtung entgegenzuhalten, den Sachverständigen später nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen
(1 U 615/2013 25. Juli 2013),
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist die Kündigung eines Rettungssanitäters wegen abwertender Bemerkungen über eine Patientin (Die ist hin, die Wohnung wird sie nicht wieder sehen) rechtswidrig
(10 Sa 66/2013).
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands ist das Übergehen eines Antrags auf Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen regelmäßig ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Gericht damit seine eigenen Wertungen ab die Stelle der Wertungen der Partei setzt
(2 BvR 2918/2012 6. März 2013).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands müssen wegen des wissenschaftlichen Streites um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf einer Wohnungseigentumsanlage alle betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen
(V ZR 48/2013 14. Januar 2014).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands schließt eine mangelnde Mitwirkung des Patienten bei einer medizinisch gebotenen Behandlung einen Behandlungsfehler dann nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde
(VI ZR 110/2013 2. Juli 2013).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands sind erkennbar widersprüchliche Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen und eines Privatgutachters keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung eines Gerichts, doch bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen, in welcher Weise er seiner Pflicht zur Aufklärung nachkommt
(VI ZR 44/2012 16. April 2013).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz muss ein Reiseveranstalter einem Reisenden bei einer Pauschalreise in den Nahen Osten mit Kamelritt ein gefahrloses Aufsteigen auf das Kamel bieten
(12 U 1296/2012 4. November 2013).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands erfolgt bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung ein grober ärztlicher Fehler ist
(VI ZR 527/2012 5. November 2013).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Tierarzt nach einer nicht erforderlichen, grob fehlerhaften Operation eines daraufhin lahmenden Dressurpferds wegen unzureichender Aufklärung und des Behandlungsfehlers 60000 Euro Schadensersatz zahlen
(26 U 3/2011 21. Februar 2014).
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands soll der Gerichtshof (der Europäischen Union) über die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland entscheiden
(3 C 2/2013 9. April 2014).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss ein befangener Sachverständiger wegen eines auf Grund der Befangenheit nicht verwertbaren, aber an sich richtigen Gutachtens nicht Schadensersatz gemäß § 839a BGB zahlen
(9 U 231/2013 14. Januar 2014).